Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-09, 2 Ws 40/25

2 Ws 40/25Tribunal Superior9 de out. de 2025

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Regest

1. Eine Entschließung der Staatsanwaltschaft über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses (§ 84e IRG) ist im gerichtlichen Verfahren gemäß § 84g Abs. 3 S.1 Nr. 2 2. Alt IRG aufzuheben, wenn von der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Bemühungen zu einer Einigung mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates darüber erfolgt sind, inwieweit ein nur teilweise vollstreckbares Erkenntnis vollstreckt werden soll (§ 84d Nr. 5 IRG). 2. Eine solche Bewilligungsentscheidung ist im Übrigen verfrüht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung noch nicht abschließend vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ungeklärt ist, ob ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG), oder ob die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG) und ob gegebenenfalls einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 84b Abs. 3 IRG vorliegt.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 40/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 2 Ws 40/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1009.2WS40.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 84a Abs. 1 Nr. 3.a), 84b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 84d Nr. 5, 84e, 84g Abs. 3 S. 1 Nr. 2

Leitsätze

    1. Eine Entschließung der Staatsanwaltschaft über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses (§ 84e IRG) ist im gerichtlichen Verfahren gemäß § 84g Abs. 3 S.1 Nr. 2 2. Alt IRG aufzuheben, wenn von der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Bemühungen zu einer Einigung mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates darüber erfolgt sind, inwieweit ein nur teilweise vollstreckbares Erkenntnis vollstreckt werden soll (§ 84d Nr. 5 IRG).
    1. Eine solche Bewilligungsentscheidung ist im Übrigen verfrüht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung noch nicht abschließend vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ungeklärt ist, ob ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG), oder ob die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG) und ob gegebenenfalls einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 84b Abs. 3 IRG vorliegt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses vom 20.01.2025 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last, §§ 77 IRG, 467 StPO analog.

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