Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-30, 2 OAus 185/25

2 OAus 185/25Tribunal Superior30 de set. de 2025

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Regest

1. Es liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Ungarn vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen sind, in denen der Verfolgte nach den Auskünften und Zusicherungen der ungarischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach inhaftiert sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris). 2. Es besteht gleichwohl kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, wenn aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener und belastbarer Auskünfte und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in der insofern von den ungarischen Behörden benannten Haftanstalt die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 OAus 185/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-30

Aktenzeichen: 2 OAus 185/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0930.2OAUS185.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RG § 73

Leitsätze

    1. Es liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Ungarn vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen sind, in denen der Verfolgte nach den Auskünften und Zusicherungen der ungarischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach inhaftiert sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris).
    1. Es besteht gleichwohl kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, wenn aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener und belastbarer Auskünfte und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in der insofern von den ungarischen Behörden benannten Haftanstalt die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden kann.

Tenor

    1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Debrecen vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 11.Szv.134/2024/13.) in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 28.09.2023 (Aktenzeichen: 34.Fk.81/2022/8276) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
    1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

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