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2 ORs 47/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-11, 2 ORs 47/25
2 ORs 47/25Tribunal Superior11 de set. de 2025
1. Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags erfordert gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenenfalls den Vortrag, ob bzw. unter welcher Bedingung der Antrag gestellt worden ist, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob dessen Ablehnung nur durch einen Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - 4 StR 540/20 -, juris). An eine in diesem Zusammenhang zudem erhobene Aufklärungsrüge können insofern nicht geringere Anforderungen gestellt werden. 2. Die Feststellung des Vorliegens eines wirksamen Strafantrages erfolgt im Freibeweisverfahren; die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden insofern keine Anwendung. Allein der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann es gebieten, das Ergebnis von diesbezüglichen Beweiserhebungen im Freibeweis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - (2) 121 Ss 92/21 (14/21) -, Rn. 4 f. m.w.N., juris).
Entscheidungsdatum: 2025-09-11
Aktenzeichen: 2 ORs 47/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0911.2ORS47.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 244 Abs. 3, Abs. 6 S. 1, 261, 344 Abs. 2 S. 2
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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