Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-10, 1 Vollz 148/25

1 Vollz 148/25Tribunal Superior10 de set. de 2025

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Regest

1. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zwingend zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, die auf "konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Bei der Beurteilung der zwingend entgegenstehenden Gründe steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu. Dieser Maßstab, der nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Flucht- oder Missbrauchsgefahr gilt, findet auch auf andere zwingende Gründe (wie etwa die Gefährdung des Vollzugsziels) Anwendung. Wann „konkrete Anhaltspunkte" für einen zwingenden Versagungsgrund vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten vollzugsöffnenden Maßnahme, also lockerungsbezogen. 2. Eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW setzt die Gefahr des Missbrauchs zu erheblichen Straftaten (d.h. solcher Straftaten, wie sie auch § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB meint) voraus. Die Erheblichkeit der zu erwartenden Taten ist nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 3. Bei der Gewährung von Begleitausgängen i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SVVollzG NRW kann auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht der damit verbundenen sozialen Kontrolle geeignet sein, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ggf. deutlich entgegen zu wirken. Dabei ist auch eine Begleitung des Untergebrachten durch mehrere Personen zulässig. 4. Die Grenzen zwischen Ausgang, Begleitausgang und Ausführung können, da es sich um Regelbeispiele handelt, fließend sein.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 148/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 1 Vollz 148/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0910.1VOLLZ148.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 53 Abs. 2; SVVollzG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

    1. Vollzugsöffnende Maßnahmen sind nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zwingend zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, die auf "konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Bei der Beurteilung der zwingend entgegenstehenden Gründe steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu. Dieser Maßstab, der nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Flucht- oder Missbrauchsgefahr gilt, findet auch auf andere zwingende Gründe (wie etwa die Gefährdung des Vollzugsziels) Anwendung. Wann „konkrete Anhaltspunkte" für einen zwingenden Versagungsgrund vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten vollzugsöffnenden Maßnahme, also lockerungsbezogen.
    1. Eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW setzt die Gefahr des Missbrauchs zu erheblichen Straftaten (d.h. solcher Straftaten, wie sie auch § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB meint) voraus. Die Erheblichkeit der zu erwartenden Taten ist nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
    1. Bei der Gewährung von Begleitausgängen i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SVVollzG NRW kann auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht der damit verbundenen sozialen Kontrolle geeignet sein, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ggf. deutlich entgegen zu wirken. Dabei ist auch eine Begleitung des Untergebrachten durch mehrere Personen zulässig.
    1. Die Grenzen zwischen Ausgang, Begleitausgang und Ausführung können, da es sich um Regelbeispiele handelt, fließend sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen soweit der Betroffene begehrt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2025 dem Antragsgegner aufzugeben, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde werden der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts – und der Bescheid des Antragsgegners vom 12.02.2025 aufgehoben.

Der Leiter der JVA D. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 14.12.2021 auf Gewährung eines Begleitausgangs mit sozialtherapeutisch geschultem Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm § 473 Abs. 4 StPO).

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