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20 U 88/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-25, 20 U 88/25
20 U 88/25Tribunal Superior25 de ago. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 20 U 88/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0825.20U88.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
G r ü n d e:
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus der genommenen Wohngebäudeversicherung gerichtete Klage wegen der behaupteten Versicherungsfälle vom 13.06.2020 (Hagel) und vom 17.02.2021 (Sturm) abgewiesen.
Die Klägerin kann jedenfalls über die von der Beklagten im Anschluss an die durch den Sachverständigen B. durchgeführte Begutachtung gezahlten 1.252,80 € hinaus keine weiteren Leistungen wegen des behaupteten Hagelschadens vom 13.06.2020 verlangen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hatte einen solchen „kleinen“ Hagelschaden für möglich gehalten.
a)
Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten - darüber weit hinausgehenden - Schaden an dem versicherten Wohngebäudenach nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt. Es hat vielmehr an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages zur Intensität des Hagelereignisses der der daraus resultierenden Schäden und an der Zuverlässigkeit der Bekundungen der Zeugen H. und I. gezweifelt.
An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Kläger zeigt mit der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen auf, die eine erneute Tatsachenfeststellung erfordern. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder für den Senat ersichtlich, dass der Senat infolge einer erneuten Beweiserhebung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 ff., juris Rn. 16).
Gemessen daran greifen die mit der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe nicht durch; auch sonst sind keine konkreten Gesichtspunkte ersichtlich, die eine gewisse, wenn auch nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen würden, dass bei erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Vielmehr ist die Würdigung des Landgerichts überzeugend.
Ohne Erfolg rügt die Berufungsbegründung Widersprüche in der Beweiswürdigung, weil das Landgericht einerseits das Hagelereignis als nicht bewiesen angesehen habe, während es an anderer Stelle selbst auf die auf Lichtbildern sichtbaren Hagelkörner abstelle. Das Landgericht hat entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht das Hagelereignis als solches, sondern den als Folge des Hagelschlages behaupteten Schaden am Dach des Hauses für nicht bewiesen erachtet. Das Landgericht führt im Obersatz aus, dass die Beweisaufnahme nicht bestätigt habe, „dass am 13.06.2020 faustgroße Hagelkörner auf das Hausdach (…) niedergingen und hierdurch zahlreiche Dachpfannen und Dachmörtel zerschlagen worden seien“ (Seite 6 des Urteils unter II.1.a). Damit hat das Landgericht ausgeführt, dass die Intensität des Hagels („faustgroße Hagelkörner“) und dessen von der Klägerin behauptete Folge („hierdurch“) nicht bewiesen sind. Soweit das Landgericht im Folgenden ausführt, dass das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (allein) nicht ohne vernünftigen Zweifel das Hagelereignis bestätigt habe, trifft dies erstens zu und passt dies zweitens durch die unmittelbar folgende Aussage zu dem zitierten Obersatz, dass das Gutachten „erst recht keinerlei Aussage zur Größe der Hagelkörner machen konnte“ (Seite 7 des Urteils, erster Absatz am Ende). Hieraus und in Verbindung mit den Ausführungen des Landgerichts zur Größe der auf Lichtbildern dokumentierten Hagelkörner (Seite 8 unten des Urteils) ergibt sich unschwer, dass das Landgericht zwar offenbar davon ausging, dass am 13.06.2020 Hagelkörner auf das Haus niedergingen, dass aber (jedenfalls) die Klägerin - aus den sogleich noch näher betrachteten Gründen - den Nachweis der von ihr behaupteten Schädigung des Daches nicht mit dem erforderlichen Maß des § 286 ZPO erbracht habe.
Ein positives Beweisergebnis nach § 286 ZPO setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.01.2012, IV ZR 116/11 - juris Rn. 9 m.w.N.). Das Landgericht hat solche verbleibenden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages, durch den Hagel seien zahlreiche Dachziegel zerschlagen worden und herabgefallen, damit begründet, dass die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen abgesprochen wirkten, auf den von der Klägerin unmittelbar nach dem Wetterereignis gefertigten und an den Agenten der Beklagten verschickten Bilder Spuren einer solchen Beschädigung nicht erkennbar waren und die von der Beklagten veranlasste Begutachtung durch den Sachverständigen B. Hinweise hierfür nicht erbracht habe. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Würdigung ist vielmehr überzeugend.
Der Beurteilung der soeben genannten Erkenntnisquellen durch das Landgericht, die diese - auch in ihrer Gesamtschau - sorgfältig gewürdigt hat, vermag die Berufungsbegründung nichts Erhebliches entgegen zu halten.
Sie wendet hierzu ein, dass die Fotos nur kleine Ausschnitte zeigten. Das erschüttert indes das Argument des Landgerichts nicht, dass bei einem solchen Ausmaß des Schadens, wie es die Klägerin behauptet und wie es die Zeugen H. und I. bestätigt haben, zwingend zu erwarten wäre, dass auf den Fotos der Klägerin zumindest einzelne beschädigte Dachpfannen zu sehen wären.
Mit den einerseits auffälligen Übereinstimmungen der Zeugenaussagen, die nach der vertretbaren Würdigung des Landgerichts auf Absprachen hindeuten können, und den andererseits vom Landgericht aufgezeigten Widersprüchen der Bekundungen zum klägerischen Vortrag, wegen derer das Landgericht außerdem verbleibende Zweifel dargelegt hat, setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht konkret auseinander.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, wie ein gerichtliches Sachverständigengutachten entgegen den Bewertungen des Sachverständigen B. ohne vernünftigen Zweifel soll feststellen können, dass das Dach durch Hagelschlag in der Weise beschädigt wurde, wie die Klägerin es behauptet. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, welchen konkreten Zustand des - unstreitig zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Hagelereignisses schon recht alten - Daches sie nach dem behaupteten Hagelschlag (sie will ja aus der Art des Schadens auf erheblichen Hagelschlag schließen) durch ein Gutachten unter Beweis stellen möchte. Ebensowenig zeigt sie auf, wie (sonst) ein Sachverständiger jetzt anhand der Fotos des Gutachtens B. zu anderen, für sie günstigen Feststellungen gelangen könnte. Vielmehr macht sie mit ihrer Berufungsbegründung geltend, die Fotos zeigten nicht das gesamte Dach und seien zu ungenau. Damit nimmt sie einem Gutachten die Anknüpfungstatsachen. Dass ein Gutachter aus dem jetzigen Zustand des Daches, mehr als fünf Jahre nach dem behaupteten Versicherungsfall, noch Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Schadensbild treffen kann, kann nicht angenommen werden; auch die Klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, was dort jetzt zu sehen sein soll, das auf einen erheblichen Hagelschaden vor mehr als fünf Jahren schließen lässt.
Insgesamt hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei, für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme, insbesondere wegen der aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bekundungen der Zeugen zum Schadensbild einerseits und den von der Klägerin gefertigten Lichtbildern andererseits, verbleibende ernsthafte Zweifel daran beschrieben, dass am Dach des Hauses der Klägerin in der von ihr beschriebenen Weise am 13.06.2020 durch Hagel Dachpfannen in erheblichem Umfang zerschlagen und Mörtel abgeschlagen wurde.
b)
Soweit es das Landgericht mit dem Gutachten des Sachverständigen B. für möglich gehalten hat, dass durch den Hagel im Bereich des Dachfirstes der gealterte und witterungsbedingt vorgeschädigte Mörtel teilweise abgeschlagen wurde, was zu Undichtigkeiten geführt haben kann, hat die Beklagte den Schaden in Übereinstimmung mit den Schätzungen des von ihr beauftragten Gutachters reguliert. Den Nachweis eines weitergehenden Schadens hat die Klägerin aus den genannten Gründen nicht führen können.
c)
Im Übrigen ist die auf Zahlung der Kosten einer neuen Dacheindeckung, also auf Ersatz des Neuwertes gerichtete Klage schon aus Rechtsgründen unbegründet. Den Neuwertanteil der Entschädigung kann der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 11.8 Absatz 1 der VGB 2017 nur verlangen, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Für eine Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der verlangten Entschädigung ist nichts vorgetragen.
Aber auch, dass der Zeitwertschaden - eine Entschädigungspflicht der Beklagten unterstellt - die schon geleistete Entschädigung übersteigt, ist nicht selbstverständlich und nicht ansatzweise dargelegt, da hier Alter und Abnutzung des Dachs zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Letztlich kommt es aber hierauf, wie unter a und b dargelegt, nicht an.
Wegen des behaupteten Sturmes vom 17.02.2021 hat die Klägerin eine Forderung bereits nicht schlüssig dargelegt, wobei dahinstehen kann, ob sie einen Sturm im Sinne von Ziffer 2.7.1 VGB 2017 hinreichend behauptet hat. Sie hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass das versicherte Gebäude durch die unmittelbare Einwirkung eines solchen Sturms beschädigt worden ist.
Eine unmittelbare Einwirkung verlangt, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, 5 U 89/19, VersR 2020, 1448 ff., Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.11.2013, 20 U 26/13, VersR 2014, 832 f., Rn. 50). Das ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Auflage 2024, § 4 VGB Rn. 5 m.w.N.).
Nach der Darlegung der Klägerin ist Schnee durch den Sturm „unter die Dachpfannen“ geweht worden. Damit ist ein Schaden am Dach, der durch den - behaupteten - Sturm vom 17.02.2021 als letzte Ursache hervorgerufen wurde, nicht dargelegt. Dass durch den Sturm die Dachpfannen verschoben oder beschädigt wurden, legt die Klägerin nicht dar. Hat der Sturm hingegen den Schnee in die Spalten zwischen den lose aufliegenden Dachpfannen geweht, ist ein Schaden des Daches nicht durch den Sturm, sondern erst durch das spätere Schmelzen des Schnees und die - von der Klägerin behauptete - Durchfeuchtung der Dachbalken entstanden.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
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