Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-13, 1 Vollz 524/24

1 Vollz 524/24Tribunal Superior13 de ago. de 2025

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Regest

1. Die erhebliche Gefahr im Sinne eines unmittelbar drohenden Eintritts des unerwünschten Erfolgs gemäß § 32 Abs. 1 S. 1, 1. HS StrUG muss ursächlich auf konkrete, personenbezogene und konkret festzustellende Tatsachen gestützt werden. Für die Erheblichkeit sind sowohl der Zeitfaktor („akuter Handlungsbedarf“) als auch die Stärke der Gefahr für das geschützte Rechtsgut bedeutsam. 2. Vage Befürchtungen oder allgemein Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Allein finanzielle, personelle und organisatorische Schwierigkeiten stellen keine Rechtfertigung für (weitergehende) Eingriffe in die Grundrechte der Untergebrachten dar, als sie mit dem Vollzug der Maßregel ohnehin schon verbunden sind.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 524/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-13

Aktenzeichen: 1 Vollz 524/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0813.1VOLLZ524.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StrUG NRW § 32 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

    1. Die erhebliche Gefahr im Sinne eines unmittelbar drohenden Eintritts des unerwünschten Erfolgs gemäß § 32 Abs. 1 S. 1, 1. HS StrUG muss ursächlich auf konkrete, personenbezogene und konkret festzustellende Tatsachen gestützt werden. Für die Erheblichkeit sind sowohl der Zeitfaktor („akuter Handlungsbedarf“) als auch die Stärke der Gefahr für das geschützte Rechtsgut bedeutsam.
    1. Vage Befürchtungen oder allgemein Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Allein finanzielle, personelle und organisatorische Schwierigkeiten stellen keine Rechtfertigung für (weitergehende) Eingriffe in die Grundrechte der Untergebrachten dar, als sie mit dem Vollzug der Maßregel ohnehin schon verbunden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

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