projetos
7 U 58/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-29, 7 U 58/24
7 U 58/24Tribunal Superior29 de jul. de 2025
1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist – anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls – in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 – 7 U 73/23, r+s 2024, 425 Ls. 1; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 – 7 U 112/22 Ls. 1 BeckRS 2023, 48955; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 – 8 U 2323/23, BeckRS 2024, 27488 = juris Rn. 71 ff.; offenlassend OLG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2024 – 7 U 40/24, BeckRS 2024, 32645 Rn. 8). 2. Stoßen ein Krad und ein Pkw im Begegnungsverkehr streifend zusammen, während der Pkw einen an einer Bushaltestelle, aber auf der Fahrbahn stehenden Bus passiert, so haftet die Haftungseinheit Pkw im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO allein, wenn Verstöße des Kradfahrers – wie hier – gegen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO (Vorrangverzichtpflicht), gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot), gegen §§ 3, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Zeichen 274 StVO (Geschwindigkeitseinhaltung) und § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Überholverbot) nicht feststehen. 3. Zur Schmerzensgeldbemessung durch Hochrasanztrauma erlittener lateraler Claviculafraktur rechts (Typ Jaeger Breitner 1) mit ACG-Verletzung (Tossy/Rockwood III) und OSG-Prellung links
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 7 U 58/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0729.7U58.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 159, 160; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Satz 1, § 11 Abs. 3; § 41 Abs. 1, Zeichen 274
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Berichtigung des landgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 00.04.2022 in A. entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.