Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-10, 1 Ws 79+80/25

1 Ws 79+80/25Tribunal Superior10 de jul. de 2025

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Regest

1. Das Gericht hat im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe die Strafzeitberechnung von Amts wegen als Vorfrage eigenständig zu überprüfen. 2. Werden gegen einen Verurteilten eine in Deutschland verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und - aufgrund einer rechtskräftigen, aber unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public ergangenen Exequaturentscheidung - eine im Ausland verhängte (lebenslange) Freiheitsstrafe vollstreckt, so dass über die bedingte Aussetzung der Strafen im Wege einer einheitlichen Entscheidung (frühestens) nach 30 Jahren zu entscheiden wäre, ist die darin liegende Härte auszugleichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Taten nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gewesen wären.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 79+80/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 1 Ws 79+80/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0710.1WS79.80.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57a Abs. 1; StPO § 454b Abs. 4

Leitsätze

    1. Das Gericht hat im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe die Strafzeitberechnung von Amts wegen als Vorfrage eigenständig zu überprüfen.
    1. Werden gegen einen Verurteilten eine in Deutschland verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und - aufgrund einer rechtskräftigen, aber unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public ergangenen Exequaturentscheidung - eine im Ausland verhängte (lebenslange) Freiheitsstrafe vollstreckt, so dass über die bedingte Aussetzung der Strafen im Wege einer einheitlichen Entscheidung (frühestens) nach 30 Jahren zu entscheiden wäre, ist die darin liegende Härte auszugleichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Taten nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gewesen wären.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

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