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1 Vollz 69/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-09, 1 Vollz 69/25
1 Vollz 69/25Tribunal Superior9 de jul. de 2025
1. Die Prognose, die der Entscheidung nach § 4 StrUG NRW über Vollzugslockerungen vorauszugehen hat, ist auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken. Die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten bei der Gewährung von Lockerungen muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen. Vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Es bedarf vielmehr ganz konkreter Verdachtstatsachen in Bezug auf die konkrete Lockerungsmaßnahme. 2. Zur vorläufigen Versagung des Maßes an Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe, wie z. B. einen nicht mehr bestehenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen, da dieser sich einer Behandlung verweigere und deshalb von einer unverändert fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei, genügt insofern nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 1 Vollz 69/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0709.1VOLLZ69.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StrUG NRW § 4
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Aussetzung des Maßes der Freiheitsentziehung des Betroffenen gem. § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW und seiner Teilnahme an der Arbeitstherapie vom 20.09. bis zum 30.09.2024 rechtswidrig waren.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO).
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