Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-08, 3 Ws 211/25

3 Ws 211/25Tribunal Superior8 de jul. de 2025

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Regest

Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 211/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 3 Ws 211/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.3WS211.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67e Abs. 2

Leitsätze

Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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