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4 UF 125/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-26, 4 UF 125/24
4 UF 125/24Tribunal Superior26 de jun. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 4 UF 125/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0626.4UF125.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 05.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 05.06.2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
für das Kind R. E., geb. am 00.00.2019, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Juli 2025 in Höhe von 337,00 € sowie für den Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis Juni 2025 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.795,00 €,
für das Kind C. E., geb. am 00.00.2022, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Juli 2025 in Höhe von 281,00 € sowie für den Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis Juni 2025 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.795,00 € zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 70% und der Antragsgegner zu 30%, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 45% und der Antragsgegner zu 55%.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.922,96 € festgesetzt, wobei 568,18 € auf die Anschlussbeschwerde entfallen.
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