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2 ORs 26/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-05, 2 ORs 26/25
2 ORs 26/25Tribunal Superior5 de jun. de 2025
Wird strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, ohne dies in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu belegen, begründet dies einen Darstellungsmangel. Wenn die Tat begangen worden ist, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erweist sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 -; Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 2 ORs 26/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.2ORS26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB § 56
Wird strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, ohne dies in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu belegen, begründet dies einen Darstellungsmangel. Wenn die Tat begangen worden ist, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erweist sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 -; Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, juris).
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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