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3 Ws 54-55/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-13, 3 Ws 54-55/25
3 Ws 54-55/25Tribunal Superior13 de mai. de 2025
1. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung rechtswidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein. Fehlt dies, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb die Beschwerde in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist. Bei der Prüfung berücksichtigt der Senat die Gesamtheit der Beschlussgründe einschließlich etwaiger Ausführungen in einer dem Verurteilten erteilten Belehrung. 2. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung sich wenigstens einmal im Monat nach Absprache mit dem Bewährungshelfer bei diesem zu melden ist in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. 3. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilten Weisungen "umgehend nach seiner Entlassung" einen festen Wohnsitz zu begründen und "sich nach besten Kräften und im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit zu bemühen" sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sind. 4. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen ist rechtswidrig, da sie das dem Verurteilten abverlangte Verhalten nicht hinreichend klar erkennen lässt. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen wäre auf den Bewährungshelfer delegiert, während hierfür allein die Strafvollstreckungskammer zuständig ist.
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 3 Ws 54-55/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.3WS54.55.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68b, StPO § 463 Abs. 2, StPO § 453 Abs. 2 S. 2
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Weisungen zu Ziffer 5a) bis 5c) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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