Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-13, 2 Ws 18/25

2 Ws 18/25Tribunal Superior13 de mai. de 2025

Abrir fonte

Regest

Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 18/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-13

Aktenzeichen: 2 Ws 18/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.2WS18.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 121, 122

Leitsätze

Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris).

Tenor

    1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2024 (135 Gs 323/24) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.04.2025 (135 Gs 323/24) wird aufgehoben.
    1. Der Angeschuldigte W. ist in vorliegender Sache - etwaige Überhaft wurde hier nicht überprüft - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.