Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-06, 7 U 91/24

7 U 91/24Tribunal Superior6 de mai. de 2025

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Regest

1. Fährt der Geschädigte mit einem Kraftfahrzeug eines Dritten im Kreuzungsbereich auf sein vorausfahrendes eigenes Kraftfahrzeug auf, als dieses wegen eines trotz Rotlicht vor ihm querend-abbiegenden Fahrzeugs automatisch erfolgreich notgebremst wird, ist der Geschädigte im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Dritten tätig und damit eine Haftung des Dritten nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten ausgeschlossen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 662/20, DAR 2021, 194 Rn. 7 ff.). 2. Zugleich muss sich der Geschädigte, wenn er seinen Fahrzeugschaden geltend macht, im Haftpflichtverhältnis zum bei Rotlicht abbiegenden Fahrzeug (sowie dessen Haftungseinheit) sein eigenes Verschulden beim Führen des Kraftfahrzeugs des Dritten nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zurechnen lassen, so dass eine Haftungsteilung – hier 50 % zu 50 % – nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Betracht kommt.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 91/24 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 7 U 91/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0506.7U91.24.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 8 Nr. 2; § 17 Abs. 2, Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

    1. Fährt der Geschädigte mit einem Kraftfahrzeug eines Dritten im Kreuzungsbereich auf sein vorausfahrendes eigenes Kraftfahrzeug auf, als dieses wegen eines trotz Rotlicht vor ihm querend-abbiegenden Fahrzeugs automatisch erfolgreich notgebremst wird, ist der Geschädigte im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Dritten tätig und damit eine Haftung des Dritten nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten ausgeschlossen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 662/20, DAR 2021, 194 Rn. 7 ff.).
    1. Zugleich muss sich der Geschädigte, wenn er seinen Fahrzeugschaden geltend macht, im Haftpflichtverhältnis zum bei Rotlicht abbiegenden Fahrzeug (sowie dessen Haftungseinheit) sein eigenes Verschulden beim Führen des Kraftfahrzeugs des Dritten nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zurechnen lassen, so dass eine Haftungsteilung – hier 50 % zu 50 % – nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Betracht kommt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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