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10 W 49/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-23, 10 W 49/25
10 W 49/25Tribunal Superior23 de abr. de 2025
1. Dem nach dem Recht von Ontario/Kanada bestellten „Estate Trustee with a Will“, ist ein eigenes Recht zur Beantragung eines Erbscheins in Deutschland nicht zuzubilligen. 2. Der anglo-amerkanische „executor“ bzw. „trustee“ wird nur dann als Testamentsvollstrecker in einen deutschen Erbschein aufgenommen, wenn er über die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses hinaus weitere Aufgaben hat und daher seine durch den Erblasser vorgesehene Rechtsstellung derjenigen eines deutschen Testamentsvollstreckers vergleichbar ist und sich seine Befugnisse auf Deutschland erstrecken. 3. Ein Erbscheinsantrag mit dem Zusatz "Für den gesamten Nachlass des Erblassers ist eine Treuhänderin/Nachlassverwalterin als „Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, "unter Ausschluss der Erbin“ ist abzulehnen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 10 W 49/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0423.10W49.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: FamFG § 108; FamFG § 109; FamFG § 352 b
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 24.02.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bielefeld vom 16.01.2025 abgeändert.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4) vom 23.09.2019 in der Fassung vom 30.04.2024 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 23.07.2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 6).
Der Beschwerdewert beträgt 2.500.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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