Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-15, 4 U 77/24

4 U 77/24Tribunal Superior15 de abr. de 2025

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Regest

1. Das Berufungsgericht kann im Falle eines unzulässigen Teilurteils, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits – jedenfalls bei Sachdienlichkeit – auch ohne einen darauf gerichteten Antrag an sich ziehen und darüber mitentscheiden, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen. 2. Die Frage der Inhaltsgleichheit zweier AGB-Klauseln beurteilt sich nach der im Wettbewerbsrecht entwickelten Kerntheorie. Danach ist jede Änderung einer Klausel, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt, vom Verbot umfasst, d. h. die in Rede stehenden Klauseln müssen im Wesentlichen denselben Inhalt haben. 3. Gibt der Klauselverwender mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung einer vorausgehenden Abmahnung ohne inhaltliche Einschränkungen nach, führen die allgemeinen Auslegungsregelungen zu der (widerlegbaren) Vermutung, dass sich der Verwender dahingehend binden will, sämtliche vom Abmahnenden an der ursprünglichen Klausel beanstandeten Rechtsverstöße einzustellen. 4. Dabei ist aber nicht nur die Identität der Verstoßnorm, sondern der gesamte Inhalt der Unwirksamkeitsbegründung in einer Abmahnung heranzuziehen, um der Frage der Inhaltsgleichheit nachzugehen, so dass es zur Beurteilung der Inhaltsgleichheit auch darauf ankommt, welchen konkreten Regelungsgehalt bzw. Anwendungsbereich die Klauseln in tatsächlicher Hinsicht haben.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 77/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: 4 U 77/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0415.4U77.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 301, § 538 Abs. 2; BGB § 339, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 2, § 280 Abs. 1; UKlaG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Nr. 3

Leitsätze

    1. Das Berufungsgericht kann im Falle eines unzulässigen Teilurteils, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits – jedenfalls bei Sachdienlichkeit – auch ohne einen darauf gerichteten Antrag an sich ziehen und darüber mitentscheiden, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen.
    1. Die Frage der Inhaltsgleichheit zweier AGB-Klauseln beurteilt sich nach der im Wettbewerbsrecht entwickelten Kerntheorie. Danach ist jede Änderung einer Klausel, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt, vom Verbot umfasst, d. h. die in Rede stehenden Klauseln müssen im Wesentlichen denselben Inhalt haben.
    1. Gibt der Klauselverwender mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung einer vorausgehenden Abmahnung ohne inhaltliche Einschränkungen nach, führen die allgemeinen Auslegungsregelungen zu der (widerlegbaren) Vermutung, dass sich der Verwender dahingehend binden will, sämtliche vom Abmahnenden an der ursprünglichen Klausel beanstandeten Rechtsverstöße einzustellen.
    1. Dabei ist aber nicht nur die Identität der Verstoßnorm, sondern der gesamte Inhalt der Unwirksamkeitsbegründung in einer Abmahnung heranzuziehen, um der Frage der Inhaltsgleichheit nachzugehen, so dass es zur Beurteilung der Inhaltsgleichheit auch darauf ankommt, welchen konkreten Regelungsgehalt bzw. Anwendungsbereich die Klauseln in tatsächlicher Hinsicht haben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.07.2024 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (25 O 315/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 28.05.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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