Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-11, 7 U 112/23

7 U 112/23Tribunal Superior11 de abr. de 2025

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Regest

Reguliert ein Kraftfahrzeugvermieter (anstelle des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers) gegenüber einem vermeintlich durch den Mieter geschädigten Dritten dessen Reparatur- und Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall und stellt sich im Regressprozess gegen den Mieter rechtskräftig mit Bindungswirkung zulasten des Dritten heraus, dass die Regulierung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, steht dem Vermieter zwar möglicherweise ein Bereicherungsanspruch gegen den Dritten zu – hier erfüllt –, aber weder ein prozessualer noch materieller-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der Kosten des Regressprozesses, solange – wie hier – eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB mangels Betrugsvorsatzes und nach § 826 BGB mangels Schädigungsvorsatzes nicht feststellbar ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 112/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-11

Aktenzeichen: 7 U 112/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0411.7U112.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 2,; § 826; StGB § 263 Abs. 1

Leitsätze

Reguliert ein Kraftfahrzeugvermieter (anstelle des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers) gegenüber einem vermeintlich durch den Mieter geschädigten Dritten dessen Reparatur- und Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall und stellt sich im Regressprozess gegen den Mieter rechtskräftig mit Bindungswirkung zulasten des Dritten heraus, dass die Regulierung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, steht dem Vermieter zwar möglicherweise ein Bereicherungsanspruch gegen den Dritten zu – hier erfüllt –, aber weder ein prozessualer noch materieller-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der Kosten des Regressprozesses, solange – wie hier – eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB mangels Betrugsvorsatzes und nach § 826 BGB mangels Schädigungsvorsatzes nicht feststellbar ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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