Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-07, 10 U 24/25

10 U 24/25Tribunal Superior7 de abr. de 2025

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Regest

1. Der auf der Postzustellungsurkunde aufgebrachte Vermerk des Bediensteten des Postunternehmens hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann nur durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). 2. Eine Partei muss für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung wegen einer Auslandsreise grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen wird und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt werden.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 U 24/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-07

Aktenzeichen: 10 U 24/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0407.10U24.25.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 339; ZPO § 236 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

    1. Der auf der Postzustellungsurkunde aufgebrachte Vermerk des Bediensteten des Postunternehmens hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann nur durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).
    1. Eine Partei muss für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung wegen einer Auslandsreise grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen wird und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt werden.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 23.01.2025 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

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