Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-27, 1 Vollz 478-480/24

1 Vollz 478-480/24Tribunal Superior27 de mar. de 2025

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Regest

1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. § 267 StPO entsprechen und daher die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergeben. Die Regelung des § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist, wobei gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke (lediglich) wegen der Einzelheiten erfolgen darf. 2. Nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG begründet werden. 3. Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelnen Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Es handelt sich um prozessual voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände, die als Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne vom § 109 StVollzG gesondert voneinander anfechtbar sind. Die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans Rechte des Gefangenen verletzen, ist daher von der Frage einer Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über die Ausgestaltung des Vollzuges zu trennen. Vollzugsplan und Einzelmaßnahme des Vollzuges stehen zueinander im Verhältnis von Grundsatz und Einzelakt. 4. Zwar ist das Gericht bei Mängeln der Antragstellung aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, dem Antragsteller sachdienliche Hinweise zu erteilen. Diese Grundsätze gelten aber nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind. 5. Eine positiv festzustellende Missbrauchsgefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 StVollzG NRW muss die auf konkreten Tatsachen beruhende Befürchtung ergeben, dass der Gefangene auch unter den im offenen Vollzug bestehenden Einschränkungen und Kontrollen diesen zur Begehung von Straftaten nutzen werde. Es reichen weder pauschale Wertungen oder abstrakte Hinweise noch genügt es, wenn die Missbrauchsgefahr nicht sicher auszuschließen ist . 6. § 13 Abs. 1 StVollzG NRW enthält einen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 478-480/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-27

Aktenzeichen: 1 Vollz 478-480/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0327.1VOLLZ478.480.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 12 Abs. 1; StVollzG NRW § 13 Abs. 1; StVollzG Bund § 112 Abs. 1; StVollzG Bund § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 267

Leitsätze

    1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. § 267 StPO entsprechen und daher die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergeben. Die Regelung des § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist, wobei gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke (lediglich) wegen der Einzelheiten erfolgen darf.
    1. Nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG begründet werden.
    1. Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelnen Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Es handelt sich um prozessual voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände, die als Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne vom § 109 StVollzG gesondert voneinander anfechtbar sind. Die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans Rechte des Gefangenen verletzen, ist daher von der Frage einer Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über die Ausgestaltung des Vollzuges zu trennen. Vollzugsplan und Einzelmaßnahme des Vollzuges stehen zueinander im Verhältnis von Grundsatz und Einzelakt.
    1. Zwar ist das Gericht bei Mängeln der Antragstellung aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, dem Antragsteller sachdienliche Hinweise zu erteilen. Diese Grundsätze gelten aber nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind.
    1. Eine positiv festzustellende Missbrauchsgefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 StVollzG NRW muss die auf konkreten Tatsachen beruhende Befürchtung ergeben, dass der Gefangene auch unter den im offenen Vollzug bestehenden Einschränkungen und Kontrollen diesen zur Begehung von Straftaten nutzen werde. Es reichen weder pauschale Wertungen oder abstrakte Hinweise noch genügt es, wenn die Missbrauchsgefahr nicht sicher auszuschließen ist .
    1. § 13 Abs. 1 StVollzG NRW enthält einen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Regelungen aus den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024, wonach der Betroffene im geschlossenen Vollzug untergebracht wird und keine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung besteht, als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung - mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Die Regelungen der Antragsgegnerin über die Unterbringung des Betroffenen im geschlossenen Vollzug und die fehlende Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung in den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024 werden aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die Erstellung der Vollzugsplanfortschreibungen in Bezug auf die vorgenannten Punkte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO entsprechend).

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