Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-03, 10 W 102/24

10 W 102/24Tribunal Superior3 de fev. de 2025

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Regest

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann nicht wegen Fehlens der Benennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt werden, wenn der im Testament benannte Testamentsvollstrecker das Amts abgelehnt hat und sich aus dem Testament ein Ersuchen des Nachlassgerichts um Benennung eines anderen Testamentsvollstreckers nicht ergibt.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 W 102/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-03

Aktenzeichen: 10 W 102/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0203.10W102.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: FamFG § 352 b Abs. 2; BGB § 2202 Abs. 2; BGB § 2200 Abs. 1

Leitsätze

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann nicht wegen Fehlens der Benennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt werden, wenn der im Testament benannte Testamentsvollstrecker das Amts abgelehnt hat und sich aus dem Testament ein Ersuchen des Nachlassgerichts um Benennung eines anderen Testamentsvollstreckers nicht ergibt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bünde wird abgeändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den von der Antragstellerin beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.

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