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3 Ws 465/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-09, 3 Ws 465/24
3 Ws 465/24Tribunal Superior9 de jan. de 2025
Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 3 Ws 465/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.3WS465.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67e; StPO §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1
Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.
Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.
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