Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-16, 11 W 43/23

11 W 43/23Tribunal Superior16 de dez. de 2024

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Regest

Die Verweigerung einer Medikation durch einen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Anstaltsarzt kann eine Verletzung der Amtspflicht zur Gewährung einer gem. § 45 StVollzG gebotenen medizinischen Versorgung eines Inhaftierten darstellen und einen Amtshaftungsanspruch begründen.

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Oberlandesgericht Hamm — 11 W 43/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-16

Aktenzeichen: 11 W 43/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1216.11W43.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 45 StVollzG NRW

Leitsätze

Die Verweigerung einer Medikation durch einen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Anstaltsarzt kann eine Verletzung der Amtspflicht zur Gewährung einer gem. § 45 StVollzG gebotenen medizinischen Versorgung eines Inhaftierten darstellen und einen Amtshaftungsanspruch begründen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.06.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 02.06.2023 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus P. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge bewilligt:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger wegen seiner in der Zeit von 30.09.2021 bis 17.12.2021 in der JVA X. unterbliebenen medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka eine Geldentschädigung in Höhe von 3.950,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen.

  2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 453,87 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber Rechtsanwalt U. aus P. freizustellen.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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