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3 ORs 66/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-05, 3 ORs 66/24
3 ORs 66/24Tribunal Superior5 de dez. de 2024
In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 3 ORs 66/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1205.3ORS66.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 355; StPO § 354 Abs. 2 und 3; JGG § 41
In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen.
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