Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-05, 22 W 12/23

22 W 12/23Tribunal Superior5 de dez. de 2024

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Regest

1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist. 2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 – 24 W 5/24 und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 – 11 W 50/21). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.

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Oberlandesgericht Hamm — 22 W 12/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-05

Aktenzeichen: 22 W 12/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1205.22W12.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 567, 571, 494a, 167

Leitsätze

    1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.
    1. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 – 24 W 5/24 und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 – 11 W 50/21). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
    1. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 OH 1/20) vom 24.02.2023 aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegner auf Erlass einer Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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