Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-04, 11 U 84/23

11 U 84/23Tribunal Superior4 de dez. de 2024

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Regest

Bei einem Arbeitsunfall infolge der Fehlbedienung eines an einem Traktor befestigten Gitterkorbs können die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Traktorfahrers gegeben sein, ohne dass zugleich eine Haftungsbeschränkung gem. § 105 Abs. 1 SGB VII (Tätigkeit für den Betrieb des verunfallten Beschäftigten) oder gem. § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) eingreift.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 84/23 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 11 U 84/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1204.11U84.23.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 229 StGB, 115 VVG, 1 PflVG, 105, 106, 108 SGB VII

Leitsätze

Bei einem Arbeitsunfall infolge der Fehlbedienung eines an einem Traktor befestigten Gitterkorbs können die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Traktorfahrers gegeben sein, ohne dass zugleich eine Haftungsbeschränkung gem. § 105 Abs. 1 SGB VII (Tätigkeit für den Betrieb des verunfallten Beschäftigten) oder gem. § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) eingreift.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 5 dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % für gerechtfertigt erklärt.

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 00.05.2020 unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsantrages zu 4 wird die Klage abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu 1, 2, 3 und 5 geltend gemachten Ansprüche sowie über die Kosten des Rechtsstreits, auch des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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