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3 Ws 385/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-19, 3 Ws 385/24
3 Ws 385/24Tribunal Superior19 de nov. de 2024
Dem inhaftierten Beschuldigten muss – neben unüberwachten Gesprächen – zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu ggf. auch mehreren Rechtsanwälten ermöglicht werden. Er kann sich dabei eines Dritten als Stellvertreter bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses bedienen, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist.
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 3 Ws 385/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1119.3WS385.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 5, 148 Abs. 1, BGB §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 2
Dem inhaftierten Beschuldigten muss – neben unüberwachten Gesprächen – zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu ggf. auch mehreren Rechtsanwälten ermöglicht werden. Er kann sich dabei eines Dritten als Stellvertreter bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses bedienen, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
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