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7 U 52/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-05, 7 U 52/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 7 U 52/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1105.7U52.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.03.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen (3 O 163/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den Antrag zu 1 zugelassen.
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