Oberlandesgericht Hamm, 2024-10-29, 13 UF 134/24

13 UF 134/24Tribunal Superior29 de out. de 2024

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Regest

18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23)

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 134/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 13 UF 134/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1029.13UF134.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: VersausglG § 18

Leitsätze

18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. vom 11.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 30.08.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, Absatz 3 wie folgt abgeändert:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen.“

Des Weiteren wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:

„Bezüglich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung T. (Vers. Nr. N03) findet ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht statt.“

Im Übrigen verbleibt es bei der getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich.

II.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.640,00 EUR festgesetzt.

IV.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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