Oberlandesgericht Hamm, 2024-10-24, 2 UF 12/24

2 UF 12/24Tribunal Superior24 de out. de 2024

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Regest

Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen.Es ist geboten, aber auch ausreichend, in 2020 den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2.600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2.080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist – unter Berücksichtigung von 10% Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens – um die Hälfte des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 12/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-24

Aktenzeichen: 2 UF 12/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1024.2UF12.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1603 Abs. 1

Leitsätze

Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen.Es ist geboten, aber auch ausreichend, in 2020 den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2.600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2.080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist – unter Berücksichtigung von 10% Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens – um die Hälfte des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 07.12.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt für Frau Y. T. für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 i.H.v. 6.232,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 441,96 € seit dem 01.01.2020, weiteren 545,96 € seit dem 01.02.2020, weiteren 547,24 € seit dem 01.03.2020, weiteren 547,24 € seit dem 01.04.2020, weiteren 547,24 € seit dem 01.05.2020, weiteren 547,24 € seit dem 01.06.2020, weiteren 507,86 € seit dem 01.07.2020, weiteren 513,32 € seit dem 01.08.2020, weiteren 513,32 € seit dem 01.09.2020, weiteren 507,12 € seit dem 01.10.2020, weiteren 507,12 € seit dem 01.11.2020 und weiteren 507,12 € seit dem 01.12.2020 zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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