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2 UF 108/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-10-02, 2 UF 108/23
2 UF 108/23Tribunal Superior2 de out. de 2024
1. Der Teilentzug des elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts ist nicht geeignet, wenn die erforderlichen Maßnahmen (therapeutische Anbindung der Kinder) vom Ergänzungspfleger nicht umgesetzt werden. 2. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls können konkrete Weisung an den Sorgeberechtigten (Antrag auf Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft) geeignet und erforderlich sein.
Entscheidungsdatum: 2024-10-02
Aktenzeichen: 2 UF 108/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1002.2UF108.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1666, § 1671, § 1686
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Höxter vom 23.5.2023 unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder M. V., geboren am 00.00.2012, und D. V., geboren am 00.00.2012, wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen; im Übrigen üben die Kindeseltern die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.
Der Kindesmutter wird die Weisung erteilt, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistands zu stellen, auf eine Bescheidung durch das zuständige Jugendamt zu drängen, mit der Person des Erziehungsbeistands zusammen zu arbeiten und diese Hilfe zur Erziehung nicht ohne Rat des Erziehungsbeistands zu beenden.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, den Kindesvater unaufgefordert anlässlich des Besuchs eines der genannten Kinder bei einem Arzt oder Therapeuten über den Anlass des Besuchs, die Diagnose sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen binnen 2 Wochen zu informieren und ihm binnen gleicher Frist unaufgefordert Arztberichte zu übersenden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die beteiligten Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
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