Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-23, 7 W 27/24

7 W 27/24Tribunal Superior23 de ago. de 2024

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Regest

1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13-33 m. w. N.). 2. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann bereits bei Prüfung der Erstbewilligung zur Anwendung kommen, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben (im Anschluss an BGH Beschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 21). 3. In einem Fall, in dem der Beklagte vorprozessual eine Körperverletzung einräumt, wenn auch Notwehr in den Raum stellt und in dem auch sonst alle Umstände für eine Körperverletzung durch den Beklagten sprechen, der Beklagte in der Klageerwiderung jedoch eine Körperverletzung in Abrede stellt und sich nur hilfsweise auf Notwehr beruft, liegt ein Fall entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 W 27/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 7 W 27/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0823.7W27.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO § 114; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823; BGB § 227

Leitsätze

  1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13-33 m. w. N.).

  2. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann bereits bei Prüfung der Erstbewilligung zur Anwendung kommen, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben (im Anschluss an BGH Beschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 21).

  3. In einem Fall, in dem der Beklagte vorprozessual eine Körperverletzung einräumt, wenn auch Notwehr in den Raum stellt und in dem auch sonst alle Umstände für eine Körperverletzung durch den Beklagten sprechen, der Beklagte in der Klageerwiderung jedoch eine Körperverletzung in Abrede stellt und sich nur hilfsweise auf Notwehr beruft, liegt ein Fall entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.08.2022 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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