Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-19, 4 WF 132/24

4 WF 132/24Tribunal Superior19 de ago. de 2024

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Regest

1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. 2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 132/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 4 WF 132/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF132.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Familiensenat

Normen: § 156 Abs. 2 FamFG

Leitsätze

  1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist.

  2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

Tenor

I.

Die Sache wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 auf den Senat übertragen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 21.06.2024 und die Beschwerde vom 25.06.2024 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 (Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses) und vom 20.06.2024 (Kostenbeschluss) aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

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