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4 Ws 132/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-13, 4 Ws 132/24
4 Ws 132/24Tribunal Superior13 de jun. de 2024
1. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 – juris Rn. 26). 2. Wenn bei einer gemäß § 64 StGB untergebrachten Person das Vorliegen von verfestigten dissozialen Persönlichkeitsanteilen zum Anlass genommen wird, um das Vorliegen einer Behandlungsunfähigkeit zu prüfen, kommt eine Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 5 StGB erst dann in Betracht, wenn geprüft und festgestellt worden ist, dass die Maßregel nicht mit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht gem. § 67a Abs. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 4 Ws 132/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0613.4WS132.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 64, StGB § 67d Abs. 5, StGB § 67a Abs. 1
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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