Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-26, 7 U 118/22

7 U 118/22Tribunal Superior26 de abr. de 2024

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Regest

1. Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO ist zu Gunsten des in einen Einmündungstrichter Einbiegenden kein Raum, wenn er im Hinblick auf § 10 Satz 3 StVO und Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorfahrtsberechtigt ist. 2. Diese Vorfahrtsberechtigung beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter bezieht sich nur auf die vom Einbiegenden aus betrachtet ganz rechte Fahrbahnseite (im Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 – 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 45 m. w. N.), so dass der Einbiegende § 2 Abs. 2 StVO zu beachten hat. 3. Der in den Einmündungstrichter Einbiegende muss zudem im Einzelfall im Hinblick auf § 1 Abs. 2 StVO beim endgültigen Einbiegen in die untergeordnete Zufahrtsstraße zum Einmündungstrichter – wie hier bei einer einspurigen Zufahrtsstraße – an der Sichtlinie anhalten und dem aus der Zufahrtstraße Kommenden (ggf. nach entsprechender Verständigung) Vorfahrt gewähren.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 118/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-26

Aktenzeichen: 7 U 118/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0426.7U118.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVO § 10 Satz 1 und Satz 3; § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 2; Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1

Leitsätze

    1. Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO ist zu Gunsten des in einen Einmündungstrichter Einbiegenden kein Raum, wenn er im Hinblick auf § 10 Satz 3 StVO und Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorfahrtsberechtigt ist.
    1. Diese Vorfahrtsberechtigung beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter bezieht sich nur auf die vom Einbiegenden aus betrachtet ganz rechte Fahrbahnseite (im Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 – 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 45 m. w. N.), so dass der Einbiegende § 2 Abs. 2 StVO zu beachten hat.
    1. Der in den Einmündungstrichter Einbiegende muss zudem im Einzelfall im Hinblick auf § 1 Abs. 2 StVO beim endgültigen Einbiegen in die untergeordnete Zufahrtsstraße zum Einmündungstrichter – wie hier bei einer einspurigen Zufahrtsstraße – an der Sichtlinie anhalten und dem aus der Zufahrtstraße Kommenden (ggf. nach entsprechender Verständigung) Vorfahrt gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (8 O 395/21) abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.768,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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