Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-25, 7 WF 81/23

7 WF 81/23Tribunal Superior25 de mar. de 2024

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Regest

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 81/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-25

Aktenzeichen: 7 WF 81/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.7WF81.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93, § 278 Abs. 2

Leitsätze

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.

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