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18 U 80/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-18, 18 U 80/23
18 U 80/23Tribunal Superior18 de mar. de 2024
1. Eine Anwendung der §§ 656a ff. BGB auf Objekte mit mehreren Wohnungseigentumseinheiten unter dem Begriff „Wohnung“ scheidet aus. 2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Objekt als „Einfamilienhaus“ i.S.d. §§ 656a ff. BGB zu qualifizieren ist, ist darauf abzustellen, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzigen Haushalts nach der Aufteilung des Gebäudes und dessen sonstigen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist. 3. Das Vorhandensein einer zweiten Wohnung von untergeordneter Bedeutung steht der Qualifikation eines Objekts als „Einfamilienhaus“ i.S.d. §§ 656a ff. BGB nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 18). Die Frage der Unterordnung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beantworten. 4. Die Gestaltungs- und Nutzungsabsichten des Erwerbers spielen für die sachliche Anwendbarkeit der §§ 656a ff. BGB grundsätzlich keine Rolle, vielmehr kommt es grundsätzlich allein auf den vorbestehenden Zustand des Objekts an.
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 18 U 80/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0318.18U80.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsena
Normen: § 656a BGB, § 656c BGB
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 19 O 395/22, abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 26.346,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2021 an die Klägerin zu zahlen.
Hinsichtlich der weitergehenden ursprünglichen Zinsforderung der Klägerin (Zinssatz von 10,75 % p.a.) bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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