Oberlandesgericht Hamm, 2024-03-07, 10 U 44/23

10 U 44/23Tribunal Superior7 de mar. de 2024

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Regest

Die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes nicht in jedem Fall unzumutbar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist aber nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 44/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-07

Aktenzeichen: 10 U 44/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0307.10U44.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2301; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; BGB § 2336

Leitsätze

Die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes nicht in jedem Fall unzumutbar.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht.

Die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist aber nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.03.2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.568,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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