Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-30, 2 Ws 12/24

2 Ws 12/24Tribunal Superior30 de jan. de 2024

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Zu den Anforderungen an die "neu hervorgetretenen Umstände" bei nunmehr erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

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Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 12/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-30

Aktenzeichen: 2 Ws 12/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0130.2WS12.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die "neu hervorgetretenen Umstände" bei nunmehr erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

Tenor

    1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
    1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.01.2023, Az. 5 Gs 5/23, bleibt unter den im Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 02.03.2023 genannten Auflagen (gl. Az.) außer Vollzug gesetzt.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO analog.
    1. Anordnung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:

Der Angeklagte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

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