Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-16, 10 W 74/23

10 W 74/23Tribunal Superior16 de jan. de 2024

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Regest

1. Bei einem Kind ist die fehlende Altersreife der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit. Für den Zeitpunkt des Hoferbfalls ist die Prognose zu stellen, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde.2. Die bloß innerfamiliäre Absprache, der Minderjährige solle künftig den elterlichen Betrieb übernehmen, kann ohne Hinzutreten sonstiger objektivierbarer Umstände keine ausreichende Prognosegrundlage schaffen.3. Für die Prognoseentscheidung kann nicht ohne weiteres auf die Entwicklungen nach dem Erbfall abgestellt werden. Deshalb reicht es im Allgemeinen nicht aus, wenn der Minderjährige erst nach dem Erbfall zunehmend intensiver auf dem elterlichen Hof mitwirkt, an Fortbildungen bei der Landwirtschaftskammer teilnimmt und im Laufe des Verfahrens vermehrt Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft ansammelt. Wenn diese Entwicklungen im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht absehbar waren, haben sie bei der Prognoseentscheidung außen vor zu bleiben. Andernfalls würde dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner Altersreife nicht wirtschaftsfähigen Hofprätendenten bedeuten, weil dem potentiellen Hoferben, dem die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht zugutekommt, eine Lehrphase nach dem Erbfall grundsätzlich nicht zugebilligt wird.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 W 74/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 10 W 74/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0116.10W74.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: HöfeO § 10; HöfeO § 5; HöfeO § 6; HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. g

Leitsätze

  1. Bei einem Kind ist die fehlende Altersreife der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit. Für den Zeitpunkt des Hoferbfalls ist die Prognose zu stellen, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde.2. Die bloß innerfamiliäre Absprache, der Minderjährige solle künftig den elterlichen Betrieb übernehmen, kann ohne Hinzutreten sonstiger objektivierbarer Umstände keine ausreichende Prognosegrundlage schaffen.3. Für die Prognoseentscheidung kann nicht ohne weiteres auf die Entwicklungen nach dem Erbfall abgestellt werden. Deshalb reicht es im Allgemeinen nicht aus, wenn der Minderjährige erst nach dem Erbfall zunehmend intensiver auf dem elterlichen Hof mitwirkt, an Fortbildungen bei der Landwirtschaftskammer teilnimmt und im Laufe des Verfahrens vermehrt Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft ansammelt. Wenn diese Entwicklungen im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht absehbar waren, haben sie bei der Prognoseentscheidung außen vor zu bleiben. Andernfalls würde dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner Altersreife nicht wirtschaftsfähigen Hofprätendenten bedeuten, weil dem potentiellen Hoferben, dem die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht zugutekommt, eine Lehrphase nach dem Erbfall grundsätzlich nicht zugebilligt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers K. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Warendorf vom 21. Februar 2023 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Hof des Erblassers, eingetragen im Grundbuch von Y., Blatt #, Amtsgericht Warendorf, gemäß § 10 HöfeO verwaist ist und der Antragsteller K. B. den Hof nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allein geerbt hat.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.878,24 € festgesetzt.

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