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3 ORs 70/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-28, 3 ORs 70/23
3 ORs 70/23Tribunal Superior28 de dez. de 2023
1. Eine „Gefangenenbefreiung im Amt“ (§ 120 Abs. 2 StGB) ist als solche zu tenorieren. 2. Wird die „Gefangenenbefreiung im Amt“ durch einen „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ begangen, so sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz festzustellen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-28
Aktenzeichen: 3 ORs 70/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1228.3ORS70.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 120; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; VerpflG § 1
1.Das angefochtene Urteil wirda) im Schuldspruch (nur) soweit die Angeklagte auch wegen Gefangenenbefreiung im Amt
b) im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Rahden zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
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