Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-21, 18 U 127/23

18 U 127/23Tribunal Superior21 de dez. de 2023

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Regest

1. Wenn der Empfänger eines in deutscher Sprache verfassten Hinweises auf die ADSp der deutschen Sprache mächtig ist, steht es der Einbeziehung der ADSp nicht entgegen, dass die primäre Vertragssprache nicht Deutsch ist. 2. Die in einem Transportauftrag enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ kann ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB vorgehen. 3. Ergibt sich die Unwirksamkeit der vorrangig vereinbarten Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 CMR, kann ein Rückgriff auf ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen und AGB-rechtlichen Auslegungsregeln ausgeschlossen sein.

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Oberlandesgericht Hamm — 18 U 127/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-21

Aktenzeichen: 18 U 127/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.18U127.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 31 Abs. 1 CMR, ADSp (2017) Ziff. 30.3, § 305c BGB

Leitsätze

    1. Wenn der Empfänger eines in deutscher Sprache verfassten Hinweises auf die ADSp der deutschen Sprache mächtig ist, steht es der Einbeziehung der ADSp nicht entgegen, dass die primäre Vertragssprache nicht Deutsch ist.
    1. Die in einem Transportauftrag enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ kann ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB vorgehen.
    1. Ergibt sich die Unwirksamkeit der vorrangig vereinbarten Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 CMR, kann ein Rückgriff auf ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen und AGB-rechtlichen Auslegungsregeln ausgeschlossen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2023 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen I-8 O 24/22, abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Streithelferin wird jeweils nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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