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3 ORs 65/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-12, 3 ORs 65/23
3 ORs 65/23Tribunal Superior12 de dez. de 2023
1. Das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit in § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat strafbarkeitseinschränkende Funktion und ist zu bejahen, wenn die Äußerung aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken (im Kernbereich der Persönlichkeit der Betroffenen) getätigt wird. 2. Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss sich grds. auch auf das Merkmal der Böswilligkeit i. S. v. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrecken und sich ggf. auch mit nachvollziehbaren Anliegen des Angeklagten im Rahmen der Diskussion um ein aktuelles politisches Thema, seinen Erkenntnisquellen und der Fähigkeit zu deren zutreffender Bewertung auseinandersetzen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-12
Aktenzeichen: 3 ORs 65/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1212.3ORS65.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 130
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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