Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-11, 4 UF 141/22

4 UF 141/22Tribunal Superior11 de dez. de 2023

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Regest

1. Gem. § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Behörden seit dem 01.01.2022 bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2. Ist dies aus vorübergehenden Gründen nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 14 b Abs. 1 Satz 2 FamFG. 3. Corona Bonuszahlungen sind als erhöhtes Kindergeld einzustufen, das auch steuerrechtlich so behandelt wird und auf das § 1612 b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden ist mit der Folge, dass der Kindergeldbonus wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn übergeleitete Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht und der Corona Bonus im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist. 4. Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. 5. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 141/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-11

Aktenzeichen: 4 UF 141/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1211.4UF141.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 130 a-d ZPO; § 7 Abs. 1 UVG, § 1612 b Abs. 1 BGB

Leitsätze

    1. Gem. § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Behörden seit dem 01.01.2022 bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.
    1. Ist dies aus vorübergehenden Gründen nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 14 b Abs. 1 Satz 2 FamFG.
    1. Corona Bonuszahlungen sind als erhöhtes Kindergeld einzustufen, das auch steuerrechtlich so behandelt wird und auf das § 1612 b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden ist mit der Folge, dass der Kindergeldbonus wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn übergeleitete Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht und der Corona Bonus im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist.
    1. Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
    1. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetter vom 18.08.2022, Az.: 5 F 231/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.01.2024 an das antragstellende Land monatlichen Unterhalt in Höhe von 187,24 € aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen laufender Unterhaltsleistungen nach dem UVG für das Kind B. M., geboren am 00.00.2010, wohnhaft in X., zu zahlen.

Der Antraggegner wird verpflichtet, ab dem 01.01.2024 an das antragstellende Land monatlichen Unterhalt in Höhe von 187,24 € aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen laufender Unterhaltsleistungen nach dem UVG für das Kind A. M., geboren am 00.00.2013, wohnhaft in X., zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 einen Betrag in Höhe von 1.903,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.06.2021 für das Kind B. M., geboren am 00.00.2010, aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 einen Betrag in Höhe von 1.903,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.06.2021 für das Kind A. M., geboren am 00.00.2013, aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das antragstellende Land zu 80 % und der Antragsgegner zu 20 %.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000,- € festgesetzt.

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