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11 U 110/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-29, 11 U 110/22
11 U 110/22Tribunal Superior29 de nov. de 2023
Ein ordnungsbehördlich aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp für eine Rehabilitationsklinik nach dem Auftreten einer Corona-Infektion bei einer Patientin der Klinik begründet nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn feststeht, dass der Aufnahmestopp bei richtiger Handhabung des Ermessens nicht verfügt worden wäre. Die Frage, ob eine Behörde den Verwaltungsakt bei ordnungsgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig hätte erlassen können, betrifft nicht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern bereits die vorgelagerte Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden, für die der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Entscheidungsdatum: 2023-11-29
Aktenzeichen: 11 U 110/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1129.11U110.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 28 IfSG, § 39 OBG NRW
Ein ordnungsbehördlich aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig verfügter Aufnahmestopp für eine Rehabilitationsklinik nach dem Auftreten einer Corona-Infektion bei einer Patientin der Klinik begründet nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn feststeht, dass der Aufnahmestopp bei richtiger Handhabung des Ermessens nicht verfügt worden wäre. Die Frage, ob eine Behörde den Verwaltungsakt bei ordnungsgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig hätte erlassen können, betrifft nicht den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern bereits die vorgelagerte Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden, für die der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 204/21) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.548.742,50 EUR festgesetzt.
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