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20 U 22/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-27, 20 U 22/23
20 U 22/23Tribunal Superior27 de set. de 2023
1. Wenn ein Versicherungsagent die Kündigung einer bestehenden Kapitallebensversicherung und den Abschluss einer neuen empfiehlt, besteht eine weitgehende Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Beratungsverschulden hier bejaht. 2. Es gilt im Bereich der – auch Anlagezwecken dienenden – Kapitallebensversicherung ebenso wie im Kapitalanlagerecht eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens im Sinne einer echten Beweislastumkehr. Beweis durch Versicherer hier nicht geführt. 3. Zum Schaden des Versicherungsnehmers im Fall einer Umdeckung (unter C II 5 und 7). Schaden hier bejaht; Feststellungsurteil zugunsten des Versicherungsnehmers.
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: 20 U 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0927.20U22.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Wenn ein Versicherungsagent die Kündigung einer bestehenden Kapitallebensversicherung und den Abschluss einer neuen empfiehlt, besteht eine weitgehende Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Beratungsverschulden hier bejaht.
Es gilt im Bereich der – auch Anlagezwecken dienenden – Kapitallebensversicherung ebenso wie im Kapitalanlagerecht eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens im Sinne einer echten Beweislastumkehr. Beweis durch Versicherer hier nicht geführt.
Zum Schaden des Versicherungsnehmers im Fall einer Umdeckung (unter C II 5 und 7). Schaden hier bejaht; Feststellungsurteil zugunsten des Versicherungsnehmers.
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 12.01.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 1421/21) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte dieser die Kapitallebensversicherung vom 20.06.2000 zur Versicherungs-Nr.: N01 (mittlerweile aufgrund EDV-Umstellung geändert zu N02) nicht mit Wirkung zum 31.10.2018 gekündigt, und zwar mit der Maßgabe, dass der Kläger nicht besser zu stellen ist, als er im Falle des Fortbestehens des vorgenannten Vertrages stünde.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der L. mbB in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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