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8 U 21/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-19, 8 U 21/23
8 U 21/23Tribunal Superior19 de jun. de 2023
1. Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden. 2. Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachlich Gründe sprechen. 3. Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-06-19
Aktenzeichen: 8 U 21/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0619.8U21.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: HGB §§ 133, 140; ZPO §§ 935, 940
Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden.
Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachlich Gründe sprechen.
Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 18.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 08.12.2022 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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