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2 Ws 67/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-25, 2 Ws 67/23
2 Ws 67/23Tribunal Superior25 de mai. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-25
Aktenzeichen: 2 Ws 67/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0525.2WS67.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Der angefochtene Beschluss wird, soweit dem Verurteilten gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB die strafbewehrte Weisung erteilt worden ist, keine illegalen berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und seine Abstinenz auf Kosten der Staatskasse einmal monatlich durch Urinkontrollen nachzuweisen sowie das Ergebnis dieser Kontrollen der Bewährungshelferin / dem Bewährungshelfer und der Kammer unverzüglich mitzuteilen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
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