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3 RVs 16/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-27, 3 RVs 16/23
3 RVs 16/23Tribunal Superior27 de abr. de 2023
1. Der Landrat, der als Vorsitzender des Kreistags gem. § 36 KrO NRW die Einhaltung der Corona-Schutzregelungen durch die Mitglieder des Kreistags kontrolliert, handelt als Behörde im Sinne von § 279 StGB a. F. 2. Angaben eines Zeugen vom Hörensagen können den für eine Durchsuchung beim Beschuldigten ausreichenden Anfangsverdacht begründen. 3. Gewählte Volksvertreter haben keine sich strafschärfend auswirkende Vorbildfunktion.
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: 3 RVs 16/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0427.3RVS16.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 46, StGB § 279 a. F.; StPO § 102, KrO NRW § 36
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2022 wird im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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