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3 Ws 127/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-25, 3 Ws 127/23
3 Ws 127/23Tribunal Superior25 de abr. de 2023
1. Eine Haftbeschwerde, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper eingelegt worden ist, ist grundsätzlich in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten. 2. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat. Hat der neue Spruchkörper zur Zeit der Beschwerdeeinlegung jedoch noch keine begründete Haftentscheidung getroffen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-25
Aktenzeichen: 3 Ws 127/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0425.3WS127.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 117 Abs. 1, StPO § 118b; StPO § 125 Abs. 2 Satz 2; StPO § 300
Eine Haftbeschwerde, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper eingelegt worden ist, ist grundsätzlich in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.
Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat. Hat der neue Spruchkörper zur Zeit der Beschwerdeeinlegung jedoch noch keine begründete Haftentscheidung getroffen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen.
Auf die „(Haft-)Beschwerde“ des Angeklagten vom 31. März 2023 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2021 – 9 Gs 4556/21 – in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2022 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. April 2023 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die als Haftbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 31. März 2023 ist gegenstandslos.
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